Ärgerliche Extra-Gebühren: Wer online bucht, muss bei manchen Zahlungsoptionen drauflegen. Seit Januar ist das für die meisten Zahlungswege verboten - doch gilt das auch für Paypal? Das LG München hat nun Klarheit geschaffen.
Das Landgericht (LG) München I hat dem Fernbusunternehmen Flixbus untersagt, eine Gebühr für die Paypal-Bezahloption von seinen Kunden zu fordern. Das Urteil vom Donnerstag ist zwar noch nicht rechtskräftig. Aber es gibt zum ersten Mal eine Antwort auf eine umstrittene Frage: Fällt Paypal unter das Gebührenverbot, das seit Anfang des Jahres für die meisten Zahloptionen im Internet gilt, oder nicht (Urt. v. 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18)?
Das LG hat diese Frage nun mit Ja beantwortet. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Paypal ist ein börsennotierter Online-Bezahldienst, über den Transaktionen abgewickelt werden. Die Kunden können dafür ihr Bankkonto oder ihre Kreditkarte hinterlegen, müssen dies laut Gericht aber nicht.
Hintergrund des Falls ist der § 270a BGB, mit dem die Bundesregierung seit Mitte Januar eine EU-Richtlinie umgesetzt hat. Das Gesetz verbietet Gebühren auf Online-Überweisungen im sogenannten Sepa-Zahlungsraum, mit dem bargeldlose Zahlungen vereinheitlicht werden sollen. Händler schließen für solche Optionen in der Regel Verträge mit Dienstleistern ab, die die Transaktionen dann durchführen und die auch die Kreditwürdigkeit der Kunden prüfen. Das Gesetz schob der Praxis einen Riegel vor, die dafür anfallenden Kosten einfach auf die Kunden abzuwälzen.
Auch Sofortüberweisung darf nichts kosten
Seither sind vor allem Gebühren für die Zahloptionen mit Kreditkarten wie Visa oder Mastercard verboten, also "für die Nutzung einer Sepa-Basislastschrift, einer Sepa-Firmenlastschrift, einer Sepa-Überweisung oder einer Zahlungskarte", wie es im Gesetz heißt. Bislang wurde das so ausgelegt, dass Paypal nicht unter das Verbot fällt.
Flixbus hatte deshalb argumentiert, dass es sich bei der Zahlungsart mit Paypal nicht um eine Sepa-Überweisung oder eine Sepa-Lastschrift im Sinne des gesetzlichen Verbots handele. "Es erfolge Zahlung von Paypal-Konto zu Paypal-Konto", argumentierte das Transportunternehmen. Firmensprecherin Sabrina Winter wies zudem auf eine Beschlussempfehlung des Gesetzgebers hin. Darin habe er Paypal explizit als Ausnahme genannt, auf die man das Verbot nicht ausweiten wolle.
Doch der Vorsitzende Richter am Münchner LG sah das anders. Letztlich werde bei Paypal bei einer "Vielzahl der Transaktionen entweder eine Sepa-Überweisung oder eine Sepa-Lastschrift" verwendet oder eben eine Kreditkarte. Das Gesetz gelte damit auch für Paypal. Flixbus darf daher die Kosten, die dem Unternehmen durch die Bezahloption entstehen, nicht an die Kunden weiterreichen.
Mit der gleichen Begründung verbietet das Gericht dem Fernbusunternehmen auch Gebühren auf die Bezahloption "Sofortüberweisung", für das Flixbus ebenfalls mit einem Dienstleister zusammenarbeitet. Flixbus selbst betonte auf Anfrage, inzwischen auf keine seiner Online-Bezahloptionen Gebühren zu erheben. Deren Höhe sei stets vom Ticketpreis abhängig gewesen.
Ob eine der Parteien Berufung einlegt, blieb am Donnerstag zunächst offen. Für Verbraucher entfallen mit der Entscheidung aber zumindest vorläufig Gebühren auf eine weitere Zahloption im Internet. Die Wettbewerbszentrale sammelt in diesem Zusammenhang Beschwerden und ist schon in weiteren Fällen aktiv geworden. So reicht sie etwa Klage gegen eine niederländische Versandapotheke ein, die ebenfalls Gebühren für die Paypal-Zahloption verlangt (Az. 3-08 O 80/18).
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG München zu bargeldlosem Bezahlen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32727 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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