Die Kundin einer Partnervermittlung war mit den ihr gemachten Partnervorschlägen nicht einverstanden. Die Vermittlungssumme von 7.400 Euro muss sie dennoch zahlen, auch wenn sie die große Liebe nicht gefunden hat, so das LG München I.
Den Mann fürs Leben hat sie nicht gefunden – die Vermittlungssumme von 7.400 Euro muss sie dennoch an eine Partnervermittlung zahlen. Das hat das Landgericht (LG) München I entschieden und die Klage einer Kundin auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (Urt. v. 31.08.2023, Az. 29 O 11980/22).
Aufgrund einer Anzeige in einer Zeitschrift hatte sich die Frau bei der später von ihn beklagten Agentur gemeldet. Daraufhin suchte eine Mitarbeiterin der Agentur die Frau zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf, in dem die berufliche und private Situation der Dame thematisiert wurde. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Sie schloss einen Partnervermittlungsvertrag mit der Agentur. Insgesamt erhielt sie 31 Partnervorschläge.
Mit den vorgeschlagenen Männern war sie allerdings nicht einverstanden. Darüber beschwerte sie sich auch mehrfach bei der Agentur. Schließlich erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die beklagte Agentur geltend.
LG: Partnervorschläge waren "nicht völlig unbrauchbar"
Groß, schlank, sportlich, maximal 50 Jahre alt und aus München oder dem näheren Umland – so hatte sich die Dame ihren Traummann vorgestellt. Da sie zeitlich und örtlich unflexibel sei, sei es der Dame sehr wichtig gewesen, dass die potenziellen Partner aus der näheren Umgebung kommen, das habe sie auch mehrfach betont, so ihr Vortrag vor Gericht. Allerdings habe keiner der Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Die Vorschläge seien unpassend und willkürlich gewesen, ihre private und berufliche Situation sei nicht berücksichtigt worden.
Überzeugen ließ sich das LG München I davon aber nicht. Die von der Frau im Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" gemachten Angaben seien in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen. Auch ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen. Zudem schulde die Agentur nach dem Vertrag auch keine erfolgreiche Vermittlung. Deshalb komme weder eine Rückabwicklung des Vertrags in Betracht noch liege ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung vor.
Das Gericht konnte auch keine dahingehende Vereinbarung erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Die zuständige Mitarbeiterin der Agentur gab an, die Kundin habe erklärt, dass sie am liebsten einen Mann in München hätte. Die Mitarbeiterin habe mit der klagenden Frau jedoch besprochen, den Suchradius zu erweitern, weil Männer gegebenenfalls bereit sein könnten, zu ihr nach München zu ziehen.
Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Zumindest seien die Partnervorschläge "nicht völlig unbrauchbar gewesen".
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
fkr/LTO-Redaktion
LG München I zur erfolglosen Partnervermittlung: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52616 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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