Der Feinkosthersteller Appel darf - genau wie Käpt'n Iglo - für seine Fischprodukte mit einem älteren Mann mit Bart und Mütze werben. Verwechslungsgefahr mit dem berühmten Fischstäbchen-Botschafter bestehe nicht, so das LG München I.
Ein älterer Herr mit Bart und Mütze an der deutschen Nordseeküste: Das kann nicht nur Käpt'n Iglo sein, entschied das Landgericht (LG) München I am Donnerstag und wies eine Klage des gleichnamigen Tiefkühlkostherstellers gegen seinen Konkurrenten Appel Feinkost, der eine ähnliche Werbefigur für seine Seeprodukte verwendet, ab (Urt. v. 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20).
Iglo wollte dem Konkurrenten aus Cuxhaven verbieten lassen, mit einem Mann im Seemanns-Outfit Werbung zu machen. Appel Feinkost verkauft - wie Iglo auch - tiefgekühlte Fischprodukte. Das Unternehmen gehört zum Lebensmittelkonzern Heristo und wirbt unter dem Motto "küstlich fein" mit einem wettergegerbten Herrn, der ebenso wie Käpt'n Iglo Bart und Seemannsmütze trägt.
Iglo wirft Appel deshalb vor, den Käpt'n nachgeahmt zu haben. Das Argument: Die Verbraucher könnten die beiden Werbefiguren miteinander verwechseln. Die Werbung sei deswegen irreführend und verstoße gegen § 4 Nr. 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Mitbewerber vor entsprechenenden Handlungen schützt.
Fischprodukte dürfen mit Küstenbildern beworben werden
Iglo betonte, dass das Unternehmen zuerst eine außergerichtliche Einigung mit Appel angestrebt habe. Allerdings habe Käpt'n Iglo unter bei den Deutschen eine Bekanntheit von über 80 Prozent erreicht, trug der klagende Tiefkühlkostfabrikant vor. Entsprechend könne man aber die von Appel Feinkost vertretene Position, "dass es sich nicht um eine Nachahmung unter Ausnutzung der Bekanntheit und des Markterfolgs der Werbefigur und -konzeption des Käpt'n Iglo handelt, nicht nachvollziehen oder akzeptieren." Entsprechend zog Iglo for Gericht.
Das LG München I wies die Klage nun aber ab. Zur Begründung führte es an, dass es naheliegend sei, Fischprodukte mit Küstenbildern zu bewerben. Allgemeine Ideen oder Motive, wie etwa der Himmel, das Wetter, Meere oder eben Küsten, seien freihaltebedürftig und könnten nicht vor Nachahmung geschützt werden.
Die angegriffene Werbung von Appel Feinkost zeige außerdem im Hintergrund den bekannten Leuchtturm an der Nordseeküste von Cuxhaven, wo der Feinkosthersteller seine Hauptniederlassung hat. Das sei ein Hauptunterschied, da sich der Turm bei der Werbung von Iglo, das seinen Firmensitz in Hamburg hat, naturgemäß nicht wiederfindet, wie die 17. Handelskammer des Gerichts entschied.
Eine Elblotsen-Mütze macht noch keinen Seemann
Im Anschluss daran wandten sich die Münchner Richter dem männlichen Protagonisten von Appel Feinkost im Vordergrund im Detail zu. Darin würden Verbraucherinnen und Verbraucher gerade keinen Seemann erkennen, so wie Käpt’n Iglo einer sei, sondern hingegen einen "distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal", heißt es in dem Urteil.
Das LG zählt daraufhin die einzelnen Unterschiede in der Bekleidung der beiden Herren auf. Insbesondere hinsichtlich der Elblotsen-Mütze der Appel-Figur kommt das Gericht zu dem Schluss, dass diese keinen Seemann darstelle, weil solche Mützen im norddeutschen Raum zahlreich getragen werden würden. Eine Kapitänsmütze sei die Kopfbedeckung deswegen noch nicht.
Insgesamt könne Iglo Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter - auch wenn sie wie der Käpt'n einen grau melierten Bart tragen - nicht per se untersagen lassen, so die Kammer. Es sei schließlich allgemein bekannt, dass die Werbung mit solchen "Best Agern" derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
LG München I zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43620 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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