Auch wenn Tiere Gegenstand eines Kaufvertrages sind, gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften. Das geht aus einem einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des LG Magdeburg hervor.
Im konkreten Fall hatte der Käufer ein Pony erworben, das sich als verhaltensauffällig erwies und nicht in einer Reitschule eingesetzt werden konnte. Daraufhin wollte er den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbekommen.
Vor Gericht scheiterte er damit: Der Mann hätte dem Verkäufer die Möglichkeit der so genannten Nacherfüllung einräumen müssen. Dies hätte entweder durch eine Behandlung des Tieres erfolgen können oder aber durch die Lieferung eines anderen Ponys.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg ist rechtskräftig (Urt. v. 05.10.2011, Az. 2 S 117/11).
dpa/age/LTO-Redaktion
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LG Magdeburg: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4859 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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