Auf Antrag des Süßwarenherstellers Haribo darf die Wettbewerberin Lindt & Sprüngli nicht länger den so genannten "Lindt-Teddy", eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade, vertreiben. Dies entschied das LG Köln am Dienstag.
Der Schoko-Teddy sei nichts anderes als die bildliche Darstellung der eingetragenen Wortmarke "Goldbären", so das Landgericht (LG) Köln. Der Käufer stelle beim Anblick eines goldenen Bären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu Haribo her, meinte die 33. Kammer. Dies gelte umso mehr, als die Bezeichnung "Goldbär" auch deshalb nahe liege, weil der im Ostergeschäft von Lindt erfolgreich vertriebene bekannte Schokoladenhasen als "Goldhase" bezeichnet wird (Urt. v. 18.12.2012, Az. 33 O 803/11).
Bisher gibt es zur Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.
Dreidimensionale Produktgestaltung verletzt Wortmarke
Die Kölner Richter entschieden nun unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung, dass eine dreidimensionale Marke auch gegen die Wortmarke verstoßen kann, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt.
Trotz des anzulegenden strengen Maßstabs sei genau das beim der in goldene Folie eingewickelten Bärenfigur aus Schokolade von Lindt der Fall, befanden die Kölner Richter. Nicht deren offizieller Name "Lindt Teddy", sondern die Bezeichnung "GOLDBÄR" sei die für den Verbraucher "naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung"., während es eher unwahrscheinlich sei, dass die potenziellen Käufer das Produkt als "goldene Bärenfigur", "goldfoliierter Bär", "goldfarbener Schokoladenteddybär" oder ähnlich bezeichnen würden. Die am nächsten liegende griffige Bezeichnung sei vielmehr – gerade auch angesichts der überragenden Bekanntheit der Marke Haribo - der Begriff des "GOLDBÄREN".
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Kampf der Süßigkeiten vor dem LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7819 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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