Wem sein Tattoo nicht gefällt, kann aus diesem Grund keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen - sofern der Tätowierer ordnungsgemäß gearbeitet hat, hat das LG Köln entschieden.
Mit der Forderung nach Schadensersatz, Rückzahlung eines Vorschusses und Schmerzensgeld in Höhe von 1.750 Euro ist ein unzufriedener Tattoo-Träger vor dem Landgericht Köln (LG) gescheitert. Der Mann hatte in einem Studio eines seiner Tattoos ändern lassen wollen. Zusätzliche Schattierungen und ein 3D-Effekt sollten hinzukommen, doch die fertige Arbeit hatte ihm letztlich nicht gefallen (Urt. v. 01.02.2022, Az. 4 O 94/19).
Der beklagte Tätowierer hatte für die geplanten Arbeiten einen Vorschuss in Höhe von 600 Euro erhalten. Während der Nacharbeiten hat er laut Gerichtsangaben einen dunklen, flächigen Malgrund auf dem Oberarm aufgetragen, um das Tattoo - wie vom klagenden Kunden gewünscht - mit einem neuen Cover-Up in Form von Engelsflügeln zu überarbeiten. Nach mehreren Sitzungen war der klagende Mann mit dem Ergebnis aber unzufrieden, brach die Behandlung ab und ging zu einem anderen Studio. Er verlangte vom beklagten Studio Rückzahlung des Vorschusses, Zahlung des neuen Cover-Ups bei dem neu ausgewählten Studio und Schmerzensgeld wegen erlittener psychischer Probleme, wie er vor Gericht vortrug.
Das LG war nach der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der beklagte Tätowierer die Vorlage, die ihm der klagende Kunde vorgelegt hatte, originalgetreu übernehmen sollte. Denn der Tätowierer habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht genau auf die Bedürfnisse des Cover-Ups übertragen lasse und die neue Tätowierung nicht eins zu eins genau so aussehen werde wie die Vorlage.
Nach diesem Hinweis habe der beklagte Tätowierer auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet. Ob die gewünschten Engelsflügel, wie vom klagenden Tattoo-Kunden behauptet, misslungen gewesen sind, konnte der hinzugezogene Sachverständige wegen der Qualität der vom klagenden Kunden dem Gericht vorgelegten Fotos nicht erkennen. Außerdem hätten die verwendeten Farben auch dem EU-Standard entsprochen, sodass im Ergebnis kein Anspruch gegen den beklagten Tätowierer gegeben sei.
cp/dpa/LTO-Redaktion
LG Köln zu Tätowierungen: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47399 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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