Nach Ansicht des LG Köln gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, bei der Betreuung eines Tieres von Flöhen befallen zu werden. Eine Katzenhüterin, die damit einem Freund einen Gefallen tat, erhält deshalb keinen Schadensersatz.
Wenn Katzenbesitzer in den Urlaub fahren, dauert es meistens nicht lange, bis eine Urlaubsbetreuung für die Katze gefunden ist. Im Freundeskreis hilft man sich schließlich gerne, außerdem wird der Dienst oft mit tierischen Schmuseeinheiten belohnt. Das Landgericht (LG) Köln hatte nun aber über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Katzenbetreuung kostspielige Konsequenzen nach sich zog.
Geklagt hatte eine Frau, die mit dem beklagten Katzenbesitzer seit vielen Jahren befreundet war. Sie sollte während dessen Abwesenheit im August 2017 die Betreuung der Katze übernehmen. Dazu durfte sie, wie auch schon in der Vergangenheit, die Wohnung des Katzenbesitzers nutzen. Sie verließ die Wohnung aber bereits am Tag ihrer Ankunft wieder und teilte dem Freund mit, dass sie von Flöhen befallen worden sei. Die Katze ließ sie in der Wohnung zurück. Nach einem regen Schriftwechsel erhielt der Katzenbesitzer rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall einen Brief von einem Rechtsanwalt, in dem die Frau Schadensersatz forderte.
Der Flohbefall sei durch die zu betreuende Katze verursacht worden, so die Frau zur Begründung. Dass das Tier von Flöhen befallen war, habe dessen Halter ihr selbst am Telefon mitgeteilt. Sie habe die Flöhe daraufhin in ihre Wohnung eingeschleppt. Dort hätten sie sich rasch vermehrt und seien auch von einem Kammerjäger nicht mehr zu vertreiben gewesen. Die Frau habe nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen und erhebliche Aufwendungen für Flohbeseitigungsmittel zu tragen gehabt. Letztlich habe dies alles nichts geholfen und sie habe aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Insgesamt sei ihr ein Schaden von mehr als 5.000 Euro entstanden.
Das LG wies die Klage der Frau mit kürzlich veröffentlichtem Urteil jedoch ab (Urt. v. 11.09.2019, Az. 3 O 331/18). Nach Auffassung des Gerichts besteht zum einen kein vertraglicher Ersatzanspruch, da es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe.
Zum anderen sei es, so das LG, zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze ihres beklagten Freundes stammte. Einen konkreten Beweis habe die Frau dafür aber nicht erbracht. So hätte es nach Auffassung des Gerichts auch sein können, dass der Flohbefall mit einem anderen Tier- oder Menschenkontakt zu tun hatte.
Darüber hinaus stelle ein möglicher Flohbefall aber auch ein allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar, entschied das LG. Dieses Risiko gehe die Betreuungsperson eines Haustiers bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein.
acr/LTO-Redaktion
LG Köln zur Tierbetreuung im Freundeskreis: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37935 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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