Nur weil ein Klettergerüst über 2 Meter hoch ist, heißt das nicht, dass Kinder auch 2 Meter tief fallen, wenn sie vom Gerüst stürzen. Ist für ausreichend Fallschutz gesorgt haftet die Stadt nicht für Unfälle, entschied das LG Koblenz.
Das Landgericht (LG) Koblenz hat entschieden, dass eine Stadt an der Lahn nicht für einen Unfall haftet, bei dem ein 8-jähriges Kind von einem Klettergerüst gestürzt ist (Urt. v. 17.01.2019, Az. 1 O 135/18). Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, entschied das Gericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung.
Das Kind hatte die Stadt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Es war auf einem Spielplatz von einem sogenannten Hangelgerüst, einer waagerecht liegenden Leiter in einer Höhe von 2,40 Meter, an der sich spielende Kinder von einer Seite auf die andere Seite hangeln können, abgestürzt und hatte sich ein Handgelenk gebrochen. Die Stadt habe seiner Auffassung nach nicht für einen ausreichenden Fallschutz gesorgt. Die Fallhöhe betrage über 2 Meter, weshalb Sand mit einer Tiefe von mindestens 30 cm Tiefe hätte vorhanden sein müssen.
Die Stadt stand allerdings auf einem anderen Standpunkt: bei einem 8-jährigen Kind mit einer durchschnittlichen Körpergröße von 1,30 m befänden sich die Füße des Kindes bei Hinzurechnung der Armlänge ca. 1,6 m unterhalb der Leiter, woraus sich eine Fallhöhe von lediglich 80 cm ergebe.
Das LG schloss sich der Argumentation der Stadt an und wies die Klage des Kindes ab. Die Anforderungen an den Fallschutz richten sich laut Gericht nach der Fallhöhe, die aber nicht generell der Gerätehöhe entspreche. Bei einer Fallhöhe von 80 cm reiche auch ein normaler Naturboden aus.
Allerdings hielt es das Gericht auch nicht für ganz fernliegend, dass Kinder das Klettergerüst bestimmungswidrig benutzen könnten und eventuell versuchen, die Leiter aufrecht zu überqueren. Auch für diesen Fall habe die Stadt aber für einen ausreichenden Fallschutz gesorgt, entschied das LG. Die Sandschicht sei mindestens 30 cm dick gewesen und entspreche damit den Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungen.
acr/LTO-Redaktion
LG Koblenz zu den Gefahren auf dem Spielplatz: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33841 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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