Ein Unterlassungsantrag der SPD-Ministerpräsidentin Manuela Schwesig blieb ohne Erfolg. Sie hatten versucht, dem Hamburger CDU-Vorsitzenden Christoph Ploß eine Aussage über ihre vermeintliche Haltung zu Nord Stream 2 zu verbieten.
Einen auf Unterlassung gerichteten Antrag hat das Landgericht (LG) Hamburg im Eilverfahren am Dienstag abgelehnt (Beschl. v. 22.02.2022, Az. 324 O 53/22).
In der ZDF Talkshow "Lanz" vom 8. Februar hat der CDU-Bundestagsabgeordnete Christoph Ploß kritisiert, dass SPD-Politiker die Gasleitung Nord Stream 2 trotz des russischen Truppenaufmarschs und möglicher Invasion in der Ukraine nicht infrage stellen würden. Über die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig sagte er: "Und dann haben Sie weitere Personen in der SPD-Spitze wie Manuela Schwesig, die klar sagt, also diese Völkerrechtsverletzungen, die interessieren mich nicht. Hauptsache, die Pipeline kommt in Betrieb. Sie hat das ziemlich deutlich gesagt."
In einer Abmahnung forderten die Anwälte von Schwesig den CDU-Politiker vergangene Woche unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Unterlassung der Äußerung auf. Sie sehen darin eine unwahre Tatsachenbehauptungen, weil Frau Schwesig nichts Derartiges gesagt habe, wie es in dem einen Satz zur Begründung heißt. Nach der Weigerung Ploß' machte die Ministerpräsidentin die Drohung wahr und wandte sich an das Hamburger LG.
Von LTO befragte Medienanwälte bewerteten die Erfolgsaussichten von Schwesig unterschiedlich.
Kein Zitat, sondern Stilmittel
Das LG hat nun den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach Auskunft des Pressesprechers des Gerichts zurückgewiesen. Es sieht die Äußerung in ihrem Kontext nicht als Wiedergabe eines Zitats Schwesigs, sondern als zugespitzte politische Meinungsäußerung an. In seinem Redebeitrag habe Ploß die Formulierung, jemand "sage" etwas, nicht nur mit Blick auf Schwesig, sondern auch bezogen auf den Bundeskanzler verwendet. Schon daran werde deutlich, dass es sich um ein Stilmittel handele, um politische Position zusammenzufassen, und nicht um eine wörtliche Wiedergabe, erläutert die für Presse- und Äußerungsrechtsstreitigkeiten zuständige Kammer. Dies werde auch durch den Satz "Sie hat das ziemlich deutlich gesagt“ unterstrichen.
Dass es sich um eine wertende Zuspitzung handele, komme zudem inhaltlich dadurch zum Ausdruck, dass Ploß unmittelbar nach dem Satz "also diese Völkerrechtsverletzungen, die interessieren mich nicht" geradezu karikierend mit "Hauptsache, ..." fortgefahren sei, heißt es in der Entscheidung.
Insgesamt lägen für diese Meinungsäußerung auch hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, denn Schweisg habe eine zügige Inbetriebnahme der Gaspipeline in öffentlichen Äußerungen befürwortet, so das LG. Im politischen Meinungskampf stelle es eine zulässige Wertung dar, wenn das Festhalten an dem Pipeline-Projekt mit dem Vorwurf verknüpft werde, völkerrechtswidriges Verhalten zu ignorieren.
Gegen den Beschluss kann Schwesig sofortige Beschwerde zum OLG Hamburg einlegen.
LG Hamburg zu Schwesig (SPD) vs. Ploß (CDU): . In: Legal Tribune Online, 22.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47616 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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