Weil die EZB sein Bild für die Eurobanknoten verwende, forderte ein Kartograf rund zwei Millionen Euro Nachvergütung. Damit scheiterte er nun vor dem LG. Der Grund: Das Bild sei nur als Anregung genutzt worden.
Ein Kartograf hat keinen Anspruch auf Nachvergütung wegen der Verwendung seines Bildes auf den Euro-Banknoten. Die Europäische Zentralbank (EZB) verwende nämlich gar nicht sein Bild, sondern habe es nur als Anregung genutzt. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urt. v. 18.05.2022, Az. 2-06 O 52/21).
Geklagt hatte ein Geograf und Kartograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet und bearbeitet. So verschob er beispielsweise Küstenlinien und Fjorde und überarbeitete Farben. Das so geschaffene Bild ging im Wettbewerb um die Gestaltung der Euro-Banknoten letztlich als Sieger hervor. Der Mann übertrug dann einer europäischen Institution die Nutzungsrechte und erhielt dafür 2.180 Euro. Später wurde diese Lizenz auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen – und von der verlangt der Mann nun eine sog. Nachvergütung oder angemessene Vergütung nach § 32a Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Hiernach kann ein Urheber eine Vertragsanpassung verlangen, wenn die Nutzung seines Werkes im Nachhinein viel höhere Erträge erzielt als ursprünglich gedacht. Der Nutzungsrechtsinhaber muss dann einwilligen, dem Urheber im Nachgang mehr Geld zu zahlen. So soll eine faire Beteiligung der Urheber sichergestellt werden. Insbesondere jungen und noch unbekannten Urhebern kann das helfen. Denn oft überlassen sie ihre Werke aus wirtschaftlicher Not oder rechtlicher Unerfahrenheit anderen gegen eine geringe Vergütung zur Verwertung, welche dann aber große Gewinne aus den Werken ziehen.
Darstellung weiche zu sehr ab
Im konkreten Fall forderte der Kartograf von der EZB für die Vergangenheit 2,5 Millionen Euro und für die Dauer der kommenden 30 Jahre jährlich 100.000 Euro.
Das LG wies die Klage nun ab. Nach Ansicht der Richter:innen werde das Bild des Mannes zwar als Ausgangsprodukt für die Gestaltung der Euro-Banknote verwendet – aber nicht mehr. So würde nur die Satellitenansicht in ihren Umrissen übernommen und die Darstellung weiche letztendlich so stark von dem Satellitenbild des Mannes ab, dass ein neues, selbständiges Werk entstanden sei. Das Werk des Mannes werde also gar nicht von der EZB verwendet. Es sei lediglich als Anregung für die Darstellung auf der Euro-Banknote verwendet worden. Beispielsweise seien auf dem Bild des Mannes die Landmassen Europas in naturtypischer Darstellung in den Farben grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in deren jeweiliger Grundfarbe nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet sei. Außerdem sei von den Höhen und Tiefen der Landschaftselemente auf der Euro-Note im Vergleich zum Ursprungswerk vollständig Abstand genommen worden.
Auf die Frage des Fairnessausgleichs im Urheberrecht kam es daher gar nicht mehr an. Streitigkeiten rund um diesen beschäftigen die Gerichte immer mal wieder. So hat sich neulich der Bundesgerichtshof (BGH) aus ähnlichen Gründen wie nun das LG entschieden, der Erbin des Porsche-Konstrukteurs keine Nachvergütung wegen des Designs der "Porsche-DNA" zuzusprechen. Noch nicht geklärt ist ein Rechtsstreit um eine Nachvergütung für das Drehbuch zu dem Kinohit "Keinohrhasen". Der bekannteste Konflikt in diesem Bereich dürfte jedoch der Streit um die Nachvergütung des Kameramanns von "Das Boot" sein, der ebenfalls noch nicht gelöst ist.
pdi/LTO-Redaktion
LG Frankfurt a.M. zum Fairnessausgleich im Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48557 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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