Eine Frau fuhr mit ihrem Auto aus der Tiefgarage – und landete prompt in einem Graben. Dass Bauarbeiten dort stattfinden, wusste sie zwar. Allerdings nicht, dass sie dann nicht wegfahren kann. Das Bauunternehmen muss nun zahlen.
Bei Straßenbauarbeiten muss das Bauunternehmen dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmende dadurch nicht gefährdet werden. Es genüge nicht, die Hausverwaltungen zu informieren und "irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen", so das Landgericht (LG) Frankenthal (Urt. v. 25.03.2022, Az. 9 O 32/21).
Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Eigentlich war diese Lücke auch mit Stahlplatten abgedeckt, über die man mit dem Auto fahren konnte – außer an einem Tag im Februar 2021. Da fanden in dem Graben Arbeiten statt und die Platten wurden entfernt. Einer Bewohnerin wurde das zum Verhängnis: Sie fuhr mit ihrem Auto aus der Tiefgarage und landete prompt mit den Vorderrädern im Graben. Ein Schaden in der Höhe von 6.000 Euro am Fahrzeug war die Folge. Diese Summe wollte sie vom Bauunternehmen ersetzt bekommen und zog vor Gericht.
Dort war sie nun erfolgreich. Laut LG hätten die Bauarbeiter:innen die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage kommende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst, aber es sei nicht ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, dass man auch gefahrlos aus der Garage fahren könne. Stattdessen hätte das Bauunternehmen deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinweisen müssen. Hinzu komme, dass er sich noch nicht einmal eine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt befand.
Dem Bauunternehmen zufolge hätte sich zwar ein Mitarbeiter an der Garagenausfahrt positioniert, um die Ausfahrenden zu warnen – der hat allerdings kurz vor dem Unfall den Posten verlassen.
pdi/LTO-Redaktion
LG Frankenthal: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48303 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag