Weil der See oberhalb einer Peruanischen Stadt überzulaufen droht, wollte ein Bewohner die RWE AG in die Pflicht nehmen. Und zwar entsprechend ihrem Anteil am weltweiten CO2-Ausstoß. Doch seine Klage ist unzulässig, entschied das LG Essen.
Das Landgericht (LG) Essen hat die Klage eines Bewohners der Peruanischen Stadt Huarez gegen die RWE AG abgewiesen. Der Landwirt aus den Anden befürchtet, dass sein Haus bald überschwemmt werden könnte. Schuld daran soll eine Gletscherschmelze sein, die einen See oberhalb der Stadt zum überlaufen bringt. Ursache des Schmelzens sei der Klimawandel, der durch den CO2-Ausstoß der Kraftwerke der RWE AG mitverursacht sei.
Der Landwirt verlangte zunächst die Feststellung, dass RWE die Kosten für künftige Schutzmaßnahmen zu tragen habe. Hilfsweise solle die RWE AG verurteilt werden sicherzustellen, dass die Wassermenge in dem See gesenkt werde. Der Kostenanteil, den das Energieunternehmen tragen sollte, sollte sich nach seinem Anteil am weltweiten CO2-Ausstoß richten.
Das Gericht hat beiden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Landwirt hätte den Anteil der RWE an den globalen Treibhausemissionen nach Ansicht des Gerichts selbst benennen müssen.
RWE kein "Störer" in Bezug auf den Klimawandel
Auch ein weiterer Antrag des Mannes, demzufolge RWE 17.000 Euro an einen Gemeindezusammenschluss zahlen solle, sei unzulässig. Die Rechtspersönlichkeit des Gemeindezusammenschlusses sei unklar, so das Gericht. RWE könne nicht erkennen, an wen gegebenenfalls geleistet werden müsste.
Schließlich sahen die Richter einen weiteren hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von rund 6.300 Euro für Selbsthilfemaßnahmen, die der Kläger bereits getroffen habe, als zulässig, aber unbegründet an. Ausdrücklich offen gelassen wurde dabei die Frage, ob die vom Kläger behauptete Flutgefahr besteht. Denn eine solche wäre jedenfalls RWE nicht individuell zuzuordnen. Es gebe zahllose Emittenten, die Treibhausgase freisetzten. Wenn diese Gase in einem komplexen Naturprozess eine Klimaänderung hervorriefen, lasse sich keine lineare Verursachungskette zwischen der Quelle der Treibhausgase und dem Schaden ausmachen. RWE sei damit nicht als Störer im Rechtssinne einzuordnen.
acr/LTO-Redaktion
LG Essen zu Gletscherschmelze in Peru: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21479 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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