Wegen Dauerqualmens sollte Friedhelm Adolfs seine Mietwohnung räumen. Das LG entschied nun zugunsten des inzwischen landesweit bekannten Rauchers, nachdem der Fall zwischenzeitlich sogar beim BGH war.
Friedhelm Adolfs muss seine Mietwohnung in Düsseldorf nicht räumen. Die Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wies das Landgericht (LG) Düsseldorf am Mittwoch ab, weil das Mietverhältnis nicht durch wirksame Kündigung beendet worden sei (Urt. v. 28.09.2016, Az. 23 S 18/15).
Die Vermieterin hatte Adolfs bereits 2013 fristlos gekündigt und dies mit dem angeblich belästigenden Rauchverhalten des Mieters begründet. Der Vorwurf: Adolfs rauche extrem viel und lüfte extrem wenig, sodass andere Mieter durch den starken Tabakgeruch im Treppenhaus beeinträchtigt würden.
Vor Gericht bestätigte sich dies aber nicht. Die 23. Berufungszivilkammer des LG, die hierzu insgesamt dreizehn Zeugen vernommen hatte, kam nicht zu der Überzeugung, dass der Tabakgeruch im Treppenhaus auf ein vertragswidriges Verhalten des beklagten Mieters zurückzuführen sei.
Kündigung wegen Tabakkonsums: Eine Frage des Einzelfalls
Der Geruch könne zum einen nicht ausschließlich Adolfs zugeordnet werden, da er auch von Rauchern aus dem Hauseingang herrühren könne. Zum anderen sei nicht erwiesen, dass der beklagte Raucher seine Wohnung nicht ausreichend lüfte. Da die Kammer sich somit "kein klares Bild über nachhaltige Störungen oder hinnehmbare Beeinträchtigungen" machen konnte, stehe auch nicht fest, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre.
Gleichwohl könne ein exzessives Rauchverhalten einen vertragswidrigen Gebrauch darstellen, betonte das Gericht. Es müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch das Rauchen verletzt werde. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn nicht ausreichend gelüftet oder die Asche nicht entsorgt werde.
Damit neigt sich ein jahrelanger Mietrechtsstreit dem Ende entgegen. Die Vermieterin hatte bereits 2013 den Rechtsweg beschritten und mit ihrer Klage zunächst Erfolg. Sowohl das Amt- als auch das Landgericht hatten ihr Recht gegeben und auf einen schwerwiegenden Pflichtverstoß Adolfs erkannt. Erst dessen Revision brachte die Wende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das vorinstanzliche Urteil im letzten Jahr wegen fehlerhafter Tatsachenfeststellung auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des LG.
una/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf weist Räumungsklage ab: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20715 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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