Auch wenn der EuGH die deutsche Preisbindung für Medikamente kippte, hätte Docmorris Kunden nicht mit Gutscheinen werben dürfen. Schadensersatz könne die Versandapotheke deswegen nicht verlangen, so das LG Düsseldorf.
14 Millionen Euro Schadenersatz wollte der Online-Händler Docmorris von alteingesessenen Apotheken - und hat mit dieser Forderung am Mittwoch Schiffbruch erlitten. Das Düsseldorfer Landgericht (LG) wies eine Klage des Unternehmens gegen die Apothekerkammer Nordrhein ab (Urt. v. 17.07.2019, Az. 15 O 436/16). Es ging um einstweilige Verfügungen, welche die Apothekerkammer von 2012 bis 2015 erwirkt hatte und durch die Docmorris sein Geschäftsmodell hatte ändern müssen. Die Firma hatte zum Beispiel Kunden mit Gutscheinen für Hotels oder eine Automobilclub-Mitgliedschaft gelockt, dies nach Intervention der Apotheker aber eingestellt.
Aus Sicht von Docmorris waren die Interventionen der Apotheker unrechtmäßig. Ihre Klage stützte das Unternehmen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016, das zu seinen Gunsten die deutsche Preisbindung für Online-Apotheken mit grenzüberschreitendem Geschäft gekippt hatte.
Vor dem LG Düsseldorf half das dem Online-Händler aus den Niederlanden allerdings nicht, das Gericht teilte seine Rechtsauffassung nicht. Das EuGH-Urteil spiele für den Sachverhalt, um den es hier gehe, keine entscheidende Rolle, stellte die Vorsitzende Richterin fest. Denn auch nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wären "Zugaben" - wie etwa Gutscheine - als Kaufanreiz für Heilmittel verboten. Um diese Regelungen sei es in dem EuGH-Urteil nicht gegangen und sie dienten auch einem anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht, so das LG Düsseldorf.
Docmorris gewährt keine Zugaben mehr
Bei dem Urteil geht es um die die Vergangenheit. Hat es auch Folgen auf die Gegenwart - also für die Geschäftspolitik von Docmorris? Nein. Denn Zugaben wie damals gewährt der Online-Händler längst nicht mehr. Stattdessen bekommt man pro Arzneimittel in der Regel einen Bonus von 2,50 Euro, der auf die Zuzahlung angerechnet oder mit mehreren Boni ab einer gewissen Summe ausbezahlt wird. Bei dieser Geschäftspraxis stützt sich der Online-Händler auf das EuGH-Urteil und sieht sich dabei sattelfest.
Die Apothekerkammer Nordrhein war dennoch erfreut über die Entscheidung. "Die Verbraucher müssen eben davor geschützt werden, dass sie durch das Inaussichtstellen von geldwerten Vorteilen davon abgehalten werden, die qualitativ hochwertigere Beratung in den deutschen Präsenzapotheken in Anspruch zu nehmen und stattdessen ihre Arzneimittel bei ausländischen Versandapotheken bestellen", sagte die Vize-Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Bettina Mecking. Selbst der EuGH habe diesen Versandapotheken attestiert, nicht im gleichen Maße pharmazeutische Beratung anbieten zu können wie stationäre Apotheken.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Docmorris könnte Berufung einlegen. Ein Sprecher des Unternehmens sagte, man werde die schriftliche Urteilsbegründung prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.
dpa/mgö/acr/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf weist Schadensersatzklage ab: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36547 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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