Während eines Prozesses um Entschädigung für ehrverletzende Äußerungen starb der klagende ehemalige KZ-Wächter. Seine Frau kann den Anspruch nicht erben, entschied das LG Düsseldorf.
Der ehemalige KZ-Wachmann John Demjanjuk ist während seines Prozesses gegen Bild Digital gestorben. Diese hatte ihn zuvor unter anderem als "NS-Verbrecher", "KZ-Bestie" und "Kriegsverbrecher" bezeichnet. Der Presserat erließ einen Beschluss, wonach in der Berichterstattung über Demjanjuk eine Verletzung des in Ziffer 13 "Pressekodex" festgehaltenen Vorverurteilungsverbots lag. Weitere Berichte folgten, welche unter anderem Abbildungen von Demjanjuk enthielten und über Vorgänge in der Justizvollzugsanstalt und über seinem Gesundheitszustand berichteten.
Die Witwe trug vor, ihr verstorbener Mann sei durch die Berichterstattung der Bild Digital in seinem Persönlichkeitsrecht in einem außerordentlichen Maße verletzt worden. Die Äußerungen, Demjanjuk laufe in der JVA ganz normal auf und ab und lache dort, seien frei erfunden. Sie gäben den Gesundheitszustand ihres Mannes zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend wieder. Die Witwe war der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch bzw. der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich.
Keine Genugtuung für Verstorbene
Das Langericht (LG) Düsseldorf wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 15.05.2015, Az. 12 O 341/11). Ob ein solcher Anspruch wirklich besteht, konnten die Richter dahinstehen lassen. Soweit ein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestehen würde, wäre dieser jedenfalls nicht vererblich. Entscheidend sei, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht.
Der Anspruch fände seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne ihn Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Mithin sei ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist. Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, die in der Genugtuung liegt. Eine solche könne dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden.
acr/LTO-Redaktion
Anspruch nicht vererbbar: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16103 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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