Der Internethändler Amazon darf mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Dies entschied das LG am Donnerstag in einem vom vzbv angestrengten Verfahren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Amazon geklagt, nachdem zahlreiche Kunden sich über die Sonderaktion "Cyber Monday 2010" beschwert hatten. Das Berliner Landgericht (LG) gab der Klage auf Unterlassung der Werbeaktion nun statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein (Urt. v. 01.03.2012, Az. 91 O 27/11).
Der Internethändler hatte seine Aktion bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Am "Cyber Monday im November 2010" bot Amazon die jeweiligen Produkte im Zwei-Stunden-Rhythmus zu erheblich reduzierten Preisen an. Diese waren jedoch häufig schon Sekunden nach dem Verkaufsstart "ausverkauft". Die Kunden konnten die Artikel lediglich noch zum regulären Preis im Onlineshop beziehen.
Der vzbv kritisierte, dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Sonderaktion sei es gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie andere Produkte bestellen.
Dem schloss sich das LG im Ergebnis an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
vzbv/tko/LTO-Redaktion
LG Berlin verbietet Schnäppchenwerbung: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5676 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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