Einen Privatchauffeur auf Bestellung - das verspricht das Unternehmen Uber in Berlin. Einem Taxiunternehmer in der Stadt gefällt die Konkurrenz gar nicht. Er zog vor das LG und erwirkte am Donnerstag eine einstweilige Verfügung. Vollstrecken will er diese aber nicht.
Das Landgericht (LG) Berlin erließ am Donnerstag im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen das US-Start-up Uber (Beschl. v. 17.04.2014, Az. 15 O 43/14). Die Firma vermittelt über eine Handy-App Fahrer mit Mietwagen. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte sich an das LG gewandt, weil er in dem Angebot einen illegalen Taxiverkehr ohne Lizenz sah. Uber betont stets, man biete selbst keinen Fahrservice an, sondern stelle Fahrern nur eine Vermittlungs-Plattform zur Verfügung.
Ein Mietwagen dürfe zum Beispiel nicht im Stadtgebiet auf Kundensuche gehen, sagte dagegen Richard Leipold von der Berliner Taxivereinigung. Das sei ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Das Gericht teilte in dem Eilverfahren seine Bedenken. Mietwagen müssten zu ihrem Betriebssitz zurückfahren, wenn sie einen Fahrauftrag erledigt hätten, hieß es.
Angst vor Schadensersatzforderungen
Leipold betonte zugleich selbst, dass er eventuelle Verstöße von Uber nicht verfolgen werde. Ihm drohten massive Schadenersatzforderungen der US-Firma, wenn das Berliner Gericht später womöglich anders entscheiden sollte - und er habe als Einzelbetrieb geklagt. "Deshalb kann ich die einstweilige Verfügung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollstrecken."
Uber kündigte dennoch an, gegen die Entscheidung vorzugehen. "Wir werden hier alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen", sagte Deutschland-Manager Fabien Nestmann. Sollte Uber seinen Dienst in Berlin weiter anbieten, drohen dem Unternehmen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro.
Die Verfügung betrifft nur den Chauffeur-Service von Uber. Um den diese Woche in München gestarteten Service UberPOP, über den auch Privatleute ihre Fahrdienst anbieten können, geht es dabei nicht.
una/dpa/LTO-Redaktion
LG Berlin zu US-Start-up "Uber": . In: Legal Tribune Online, 17.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11744 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag