Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil darf ein Leiharbeitgeber eine Kündigung nicht ohne weiteres aussprechen, weil der Auftrag eines Kunden ausgelaufen ist, in dessen Betrieb der Mitarbeiter bisher im Einsatz war. Die Mainzer Richter gaben damit der Kündigungsschutzklage einer Leiharbeiterin statt.
Auch ein Leiharbeitgeber müsse anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum keine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Denn es sei typisch für Leiharbeiter, dass sie - oft auch kurzfristig - bei verschiedenen Arbeitgebern eingesetzt werden. Daher trage allein das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken und dürfe nicht sofort zur betriebsbedingten Kündigung greifen (Urt. v. 24.02.2012, Az. 6 Sa 517/11).
Der Arbeitgeber hatte der klagenden Leiharbeiterin mit der Begründung gekündigt, er habe keine Verwendung mehr für sie. Denn das Unternehmen, in dem sie bisher im Einsatz war, habe Stellen abgebaut. Neue Kunden seien bisher nicht gefunden worden.
Die Mainzer Richter werteten diese Begründung als nicht stichhaltig und gaben der Kündigungsschutzklage der Frau statt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LAG Rheinland-Pfalz zu Leiharbeitern: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6073 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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