Langjährige Mitarbeiter der ehemaligen WestLB haben bei deren Rechtsnachfolgerin Portigon keinen Sonderkündigungsschutz. Der in einer Betriebsvereinbarung von 1969 beschlossene gesteigerte Kündigungsschutz sei unwirksam, entschied das LArbG Düsseldorf am Mittwoch.
Geklagt hatte der Betriebsrat der heutigen Portigon AG. Er berief sich auf einen Passus in einer Betriebsvereinbarung der damaligen WestLB von 1969 über einen Sonderkündigungsschutz für langjährige Mitarbeiter. Danach gilt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden können. Die Vereinbarung wurde von Portigon zum 30.06.2013 gekündigt.
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf und bestätigte damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom April. Der gesteigerte Kündigungsschutz in der Betriebsvereinbarung sei wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 Manteltarifvertrag (MTV) für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken unwirksam (Urt. v. 30.10.2013, Az. 7 TaBV 56/13). Eine Öffnungsklausel sehe der MTV diesbezüglich nicht vor.
Die WestLB-Nachfolgerin Portigon wird in den kommenden Jahren massiv Stellen abbauen. Ende 2012 hatte die Bank etwa 2600 Beschäftigte. Allein in diesem Jahr sollen 500 Mitarbeiter in eine Tochtergesellschaft wechseln und weitere 500 das Unternehmen verlassen. Betriebsbedingte Kündigungen habe es aber noch nicht gegeben, berichtete eine Vertreterin des Unternehmens in der Verhandlung am Mittwoch.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das LArbG ließ die Rechtsbeschwerde zu.
dpa/age/LTO-Redaktion
LArbG Düsseldorf zu Sonderkündigungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9932 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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