Das Prinzip ist simpel: Tickets für beliebte Fußballpaarungen aufkaufen und sehr viel teurer weiterverkaufen. Mit einem solchen Geschäftsmodell hat es für eine Online-Plattform vor dem LG München I nun aber gekracht.
Nicht autorisierte Zweitmarktplattformen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht München I (LG) in einem aktuellen Urteil (v. 7.12.2020, Az. 39 O 11168/19).
Die FC Bayern München AG hat eine klare Vorstellung davon, wie Tickets für Bayernspiele verkauft werden sollen: Nur von durch den FC Bayern autorisierte Verkaufsstellen. Außerdem werden die Tickets mit einem individuellen QR-Code, einer Warenkorbnummer, einem Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. Die Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf an nicht vom FC-Bayern autorisierte Zweitmarktplattformen ist damit verboten.
Gerade solche Ticketzweitmärkte sind im Internet jedoch oft zu finden. Gegen einen von ihnen ging der FC Bayern nun vor dem LG vor. Das Geschäftsmodell des beklagten Ticketanbieters sah vor, dass er unter anderem Tickets für Fußballspiele verschiedener Vereine bei Erstkunden bzw. Dritten bezog, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.
Testkauf: 6.500 statt 1.200 Euro für zwei Tickets
Ein Testkauf, den der FC Bayern selbst durchführte, um die Plattform zu überprüfen, lief so ab: Kurz vor dem Heimspiel der Bayern im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13. März 2019 konnten bei dem Ticketanbieter noch zwei Tickets für 6.500 Euro erworben werden – der Originalpreis für beide Tickets lag bei 1.200 Euro. Den beiden Tickets, die der Testkäufer dann erhielt, war außerdem ein Schreiben beigefügt. In diesem wurde dazu aufgefordert, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem auf dem Ticket vermerkten Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen. Ein riskantes Vorgehen, denn ohne einen Nachweis seitens des FC Bayern, dass diese Ticketübertragung legitimiert, besteht für das Einlasspersonal vor Ort keine Pflicht, die Person auch wirklich in das Stadion einzulassen.
Dass diese Art der Abwicklung, wie sie über die nach dem Testkauf vom FC Bayern verklagte Plattform stattfindet, unzulässig ist, bestätigte das LG München I nun. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des beklagten Ticketanbieters, Fußballtickets über sein "Netzwerk" zu beziehen und zu einem deutlich höheren Preis weiterzuverkaufen, obwohl die Tickets vom Verein personalisiert sind und für die der gewerbliche Weiterverkauf vom FC Bayern verboten ist, ein sogenannter wettbewerbswidriger Schleichbezug ist. Der Verkauf der Tickets auf diese Weise verstoße damit gegen § 4 Nr. 4 UWG, der die Mitbewerber vor unlauteren Praktiken schützt.
Verleitung zum Vertragsbruch und Aufforderung zur Lüge
Außerdem, so führt das Gericht aus, vermittle der Ticketverkäufer seinen Kunden auf diese Weise kein sicheres Zutrittsrecht für das Stadion. Die Aufforderung, deshalb wahrheitswidrige Angaben zu machen, sei damit ein Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 2 UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht. Umgekehrt habe der Ticketverkäufer durch die Aktivierung seines Netzwerks gezielt darauf hingewirkt, dass Dritte, also Erstkäufer, die ihre Tickets ordnungsgemäß erworben haben, ihre Vertragspflichten gegenüber dem FC Bayern brechen. Dies verstärke die Unlauterkeit des Verhaltens, argumentiert das Gericht.
Das Gericht stellt klar, dass gerade diese Kombination die Klarheit der Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht aufzeige: Der Ticketanbieter habe nicht nur die Erstkäufer dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern auch seine Kunden zum Lügen animiert. Das LG verurteilte den Anbieter daher zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets des FC Bayern zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken sowie zur Zahlung von Schadensersatz. Außerdem muss er Auskunft geben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der FC Bayern München AG tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
LG München I sieht UWG-Verstoß: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43653 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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