Auch leistungsberechtigte Personen, die in stationären Heimen leben, können vom Sozialhilfeträger eine mit der COVID19-Pandemie zusammenhänende Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro beanspruchen, entschied das LSG Baden-Württemberg.
Die Auszahlung eines Barbetrages sowie einer Bekleidungspauschale auf ein Taschengeldkonto stellen Zahlungen im Sinne des Dritten Kapitels des SGB XII dar. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Corona-Einmalzahlung des klagenden Heimbewohners erfüllt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urt. v. 07.11.2022, Az. L 2 SO 1183/22).
Im Juni 2021 hatte der Betreuer des 83 Jahre alten Klägers für diesen bei der Stadt eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro beantragt. Der Kläger lebt stationär in einem Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen nach dem SGB XII. Neben der Eigenleistung von 850 Euro erhält der Kläger vom Sozialhilfeträger einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro, welche ihm auf sein Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen werden.
Ausgleichsanspruch von 150 Euro
Gemäß § 144 Satz 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 bestimmte Leistungen gezahlt werden, zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Nachdem die Stadt den Antrag des Betreuers mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hätte, zur Gewährung zur Corona-Einmalzahlung allerdings nicht berechtigt sei, sah dies neben dem Sozialgericht Freiburg nun auch das LSG Baden-Württemberg anders.
Der Kläger habe die Einmalzahlung zu Recht beansprucht, so das LSG. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die 150 Euro lägen vor. Entscheidend sei, dass der Barbetrag und die Bekleidungspauschale dem Kläger ausgezahlt worden seien und ihm persönlich zur Verfügung gestanden hätten. Das Merkmal "Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII" sei somit erfüllt.
Anspruch noch in diesem Jahr geltend machen
Anspruchsberechtigten, die die Voraussetzungen erfüllen, ist es nur noch bis Ende dieses Jahres möglich, einen Überprüfungsantrag zu stellen, da Sozialhilfeleistungen nur rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr nachträglich erbracht werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
ku/LTO-Redaktion
LSG BaWü zu Corona-Einmalzahlungen: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50371 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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