Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das LAG Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil entschieden.
Im verhandelten Verfahren hatte eine Frau nach der Rückkehr aus der Elternzeit ihren Arbeitgeber um Beschäftigung in Teilzeit gebeten. Sie wünschte eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr, da sie sich um ihr Kind kümmern müsse. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18.00 Uhr abdecken.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes (LAG) stellten klar, dass ein solcher pauschaler Hinweis des Arbeitgebers nicht ausreicht. Vielmehr müsse er konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann (Urt. v. 15.12.2010, Az. 3 SaGa 14/10).
LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2186 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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