Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht verpflichten, die Arbeitszeiten mittels des eigenen Fingerabdrucks zu erfassen. In die Verarbeitung der biometrischen Daten, müssten die Arbeitnehmer einwilligen, so das LAG Berlin-Brandenburg.
Ein Arbeitgeber ist mit einer praktischen Idee, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfassen, vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gescheitert. Anstelle etwa eines Zeitchips sollten die Angestellten den Beginn und das Ende ihrer Arbeit mit ihrem Fingerabdruck im System erfassen. Weil dadurch aber biometrische Daten verarbeitet würden, sei die Einwilligung der Angestellten erforderlich, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19).
In einer radiologischen Praxis führte der Arbeitgeber das neue Zeiterfassungssystem ein. Um den Beginn und das Ende der Arbeitszeit in das elektronische System einzugeben, sollten die Mitarbeiter ihren Fingerabdruck auf einem bereitgestellten Scanner abgegeben. Das System verarbeite dann allerdings nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen, die sogenannten Minutien. Ein dort tätiger medizinisch-technischer Assistent weigerte sich, seine Arbeitszeit auf diesem Wege erfassen zu lassen. Gegen die Abmahnung seines Arbeitgebers zog er schließlich vor Gericht.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte den Angestellten in seiner Auffassung, die Zeiterfassung per Fingerabdruck nicht vornehmen zu müssen. Denn auch wenn das System nur die Fingerlinienverzeigungen verarbeite, handle es sich um biometrische Daten, heißt es in der Entscheidung.
Bei biometrischen Daten ist aber § 9 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einschlägig, wonach solche Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürften, so die Berliner Richter. Bei der Arbeitszeiterfassung konnten sie nicht feststellen, dass dafür biometrische Daten unbedingt erforderlich seien. Deswegen könne der Arbeitgeber die Daten nicht ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers erfassen. Eine Pflichtverletzung liege demzufolge nicht vor, wenn der er diese Form der Zeitverfassung verweigere.
Der medizinisch-technische Assistent kann von seinem Arbeitgeber nun verlangen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
mgö/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42589 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag