Der Betriebsrat des Paketlogistikers UPS am Standort Ditzingen durfte die Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden zu Recht verweigern. Das entschied das LAG Baden-Württemberg mit am Dienstag bekannt gewordenem Beschluss.
UPS will am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf solchen Einschicht-Arbeitsplätze, weil er darin eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Arbeitnehmer sah.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 21.03.2013 (Az. 6 TaBV 9/12) die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats für begründet erklärt. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein. UPS sei aber durch Doppelschichtarbeitsplätze nicht erkennbar eingeschränkt. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die längere Arbeitszeit zurückzuführen.
UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Danach hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.
plö/LTO-Redaktion
LAG Baden-Württemberg zu Einschicht-Arbeitsplätzen: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8412 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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