Sagt ein Reiseunternehmen einen bereits gebuchten Urlaub ab, hat der Kunde einen Entschädigungsanspruch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Und zwar nicht nur für sich selbst, sondern auch für Mitreisende, für die er im eigenen Namen mitgebucht hat. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht. Nachdem das Reiseunternehmen die Kreuzfahrt abgesagt hatte, stornierte der Kläger die Reise und beanspruchte Entschädigung für sich und seine Ehefrau wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Seine Ehefrau trat ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 BGB an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Mann eine Entschädigung, lehnte eine Zahlung an die Ehefrau aber ab. Die Begründung: Der Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Es habe dem Ehemann an einer Vollmacht gemangelt. Das vollmachtlose Handeln sei auch nicht innerhalb der Frist des § 651g BGB genehmigt worden.
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger den geltend gemachten Betrag wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen.
Der BGH wies jetzt die Revision des Reiseanbieters gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.
Nach Ansicht des Senats stehe dem Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin der Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht zu. Dem stehe auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hatte, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegen.
Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sei gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt werde. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09
Kreuzfahrt abgesagt: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/585 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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