Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, müssen darüber hinausgehende Kosten nicht übernommen werden. Das entschied das hessische LSG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Eine Schülerin, die mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte beim Jobcenter die Üernahme der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 350 Euro, ohne die sie als Einzige nicht an der Reise teilnehmen könne. Das Jobcenter lehnte die Zahlung ab. Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Mädchen mit seinem Antrag auf volle Kostenübernahme recht gab.
Diese Zahlungspflicht wurde nun vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) auf 300 Euro begrenzt. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Klassenfahrten entspreche. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern sehe Hessen eine Kostenobergrenze von 300 Euro für Reisen innerhalb von Deutschland und von 450 Euro für Fahrten ins Ausland vor.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle allerdings nicht der komplette Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn diese Grenze überschritten werde. Negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs müssten vermieden werden. Um dem Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich entsprechend zu beschränken.
plö/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Kosten für Klassenfahrt: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7474 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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