Auch das Geschäftsmodell "Uber Black" des gleichnamigen umstrittenen Beförderungsvermittlers verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Die Fahrten in schwarzen Luxusautos dürfen höchstens zum Selbstkostenpreis angeboten werden.
Auch das gesonderte Geschäftsmodell "Uber Black" des Online-Beförderungsvermittlers Uber verstößt gegen Wettbewerbsrecht, entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 11.12.2015, Az. 5 U 31/15). Der spezielle Service vermittelt dem Kunden ausschließlich Fahrdienstleistungen in luxuriösen, schwarz lackierten Automobilen. Vor dem Landgericht (LG) Berlin hatte ein Berliner Taxiunternehmer ein Verbot dieses speziellen Dienstes begehrt und gewonnen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb überwiegend erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Geschäftsmodell Uber Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten würden. Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. Damit wolle der Gesetzgeber gewährleisten, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen. Das amerikanische Unternehmen hat seinen Europasitz allerdings in Amsterdam.
Die Vorschriften des PBefG verstießen auch nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfassungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. Sie hatten etwa keine Beförderungspflicht und keine festen Beförderungstarife.
Uber-Black ist Dienstleistung im Verkehr
Das Verbot ist laut Senat auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistung von Uber sei eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. Solche "Verkehrsdienstleistungen" seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen, so dass keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliege.
Auch Ubers Niederlassungsfreiheit sei nicht beeinträchtigt. Der für Europa und damit Deutschland zuständige Firmensitz sei in den Niederlanden. Um sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen zu können sei es allerdings erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Uber erbringe jedoch nur grenzüberschreitende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.
Der Taxi-App-Dienstleister Uber stößt seit 2014 mit allen seinen Angeboten in gleich mehreren Bundesländern auf heftigen Widerstand seitens der Behörden und Taxi-Unternehmer.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.
ms/LTO-Redaktion
Weiterer Uber-Service vor dem Aus: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17881 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag