Auch ein von Sperrmüll überquellender Keller rechtfertigt noch nicht die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des AG Frankfurt am Main hervor.
Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) ist es grundsätzlich allein die Entscheidung des Mieters, welche Gegenstände er wie in seinem Keller lagert. Die Grenze sei erst dann überschritten, "wenn Schäden an der Mietsache drohen", heißt es in der Entscheidung (Az.33 C 2163/12 (93)).
Der Vermieter einer Hinterhauswohnung hatte es seiner Mieterin übelgenommen, dass sie ihren Keller zu einem Möbellager umfunktioniert hatte. Neben Tischen und Schränken, verschiedenen Kartons und mehreren Stühlen stand auch noch eine alte Waschmaschine in dem Bretterverschlag. Er begründete die fristlose Kündigung auch mit Ungeziefer- und Rattengefahr.
Dem Hinweis auf drohenden Rattenbefall konnte das Gericht jedoch wenig abgewinnen: Ratten, Mäuse und Ungeziefer werden nicht von unaufgeräumten Kellern angezogen, sondern durch unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln, so das Amtsgericht in seinem Urteil.
dpa/plö/LTO-Redaktion
AG Frankfurt a.M. zu Mietverhältnissen: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6956 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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