Für Betriebsratswahlen herrschen strenge Bedingungen. Das gilt auch für die dort vorgeschlagenen Listennamen. Weder Wortspiele mit Verwechslungsgefahr noch Smileys sind dort möglich, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.
Ein Smiley-Lächeln hat in einem Betriebsratswahl-Listennamen nicht zu suchen. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hat in einem Fall von Wahlanfechtung entschieden, dass eine Vorschlagsliste, die ein Smiley in ihrem Namen trägt, für ungültig erklärt wird (LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2023 – 9 TaBV 3/23).
Fünf Arbeitnehmer eines weltweit agierenden Logistikunternehmens mit einem Standort am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte in Troisdorf hatten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten. Der Hintergrund: Der Wahlvorstand hatte ihren Vorschlag aufgrund des verwendeten Listennamens abgelehnt und stattdessen die Familiennamen der beiden erstgenannten Kandidaten auf der Liste verwendet.
Ursprünglich reichten die Mitarbeiter einen Vorschlag mit dem Namen "fair.die" ein. Nachdem dieser wegen der phonetischen Ähnlichkeit mit der Gewerkschaft ver.di abgelehnt wurde, schlugen sie vor, ihr Kennwort solle "FAIR{Smiley-Bild}die Liste" lauten. Doch der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag ab, ebenso wie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Lächeln enthielten.
Das LAG Köln entschied, dass ein Bildsymbol als Teil eines Kennworts unzulässig ist, wenn es - wie das Lächeln - lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht ausgesprochen wird. Zudem hätte es auch bei "FAIR{Smiley-Bild}die Liste" eine Verwechslungsgefahr gegeben, da es klanglich wie "ver.di-Liste" ausgesprochen wird.
Trotzdem erklärte das Gericht die Betriebsratswahl für ungültig, da der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte, obwohl sie räumlich dem Hauptbetrieb nahe liegt.
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
fz/LTO-Redaktion
LAG Köln gegen Lächeln im Listennamen: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53327 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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