Die Stadt Bad Kreuznach durfte dem Betreiber eines Kinder-Autoskooters die Zulassung zum diesjährigen Jahrmarkt versagen. Dies hat das VG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht (VG). Die Gewerbeordnung sehe vor, dass die Teilnahme an einem Jahrmarkt aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem Bewerberüberhang, nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters beschränkt werden könne. Dem Veranstalter komme außerdem bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Marktes ein weites Gestaltungsermessen zu.
Darunter falle auch die Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder nicht zuzulassen, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden sind. Dafür, dass die Stadt Bad Kreuznach diesen Grund lediglich vorgeschoben habe, um andere, sachwidrige Gründe für die Nichtzulassung von Kinder-Autoskootern zu verbergen, fehle es auch angesichts der seit mehr als 40 Jahren bestehenden Verwaltungspraxis an zureichenden Anhaltspunkten (Urt. v. 23.07.2012, Az. 3 K 467/12.KO).
Der Kläger hatte sich im Oktober 2011 mit seinem Fahrgeschäft um die Zulassung beworben. Nachdem der städtische Ausschuss für Messen und Märkte Ende 2011 die für den Jahrmarkt vorgesehenen Geschäfte und Attraktionen festgelegt hatte, teilte die Stadt Bad Kreuznach dem Mann mit, dass man angesichts von insgesamt über 1.000 Bewerbungen um die zur Verfügung stehenden 191 Plätze eine Auswahl habe treffen müssen. Dabei habe er bereits deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil das Platzkonzept die Sparte "Kinder-Autoskooter" nicht vorsehe.
Platzkonzept auch nach Eingang aller Bewerbungen möglich
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schausteller geltend, dass die Stadt kein Platzkonzept vorweisen könne, das seine Ablehnung rechtfertige. Die Stadt habe erst nach Vorliegen der Bewerbungen eine Auswahl unter den Kinderfahrgeschäften getroffen. Da sie zuvor weder in einer Veranstaltungs- noch in einer Platzkonzeption Kinder-Autoskooter von der Veranstaltung ausgeschlossen habe, sei auch der von ihm betriebene Autoskooter der Sparte Kinderfahrgeschäfte zuzurechnen und bei der insoweit zu treffenden Auswahl zu berücksichtigen gewesen.
Dies sahen die Koblenzer Richter anders. Die Stadt sei rechtlich nicht gehindert, ein Platzkonzept erst nach Eingang aller Bewerbungen zu erstellen. Für eine solche Vorgehensweise spreche vielmehr, dass der Veranstalter dann anhand eines vollständigen Überblickes über das für den Markt zur Verfügung stehende Angebot festlegen könne, welche Sparten und Untersparten auf dem Platz vertreten sein sollen.
tko/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Fahrgeschäft: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6766 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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