Mineralwässer dürfen ein Biosiegel tragen, wenn sie die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe deutlich unterschreiten. Dabei sei egal, dass es keine gesetzlichen Vorgaben und damit auch keine Kontrollen für ein Biosiegel bei Mineralwasser gebe. Dies entschied der BGH am Donnerstag.
Damit folgte der Bundesgerichtshof (BGH) der Argumentation des Neumarkter Getränkeherstellers Lammsbräu, der ein "Biomineralwasser" herstellt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden dürfe. Die Kunden erwarteten allerdings von einem "Biomineralwasser", dass es frei von Zusatzstoffen sei. Außerdem müssten die Rückstände von Schadstoffen deutlich unter den
Höchstwerten liegen, die für natürliche Mineralwasser gelten (Urt. v. 13.09.2012, Az. I ZR 230/11).
Ob das "Biomineralwasser" solche hohen Reinheitserwartungen hier erfüllt, hatte der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat nicht zu entscheiden. Allerdings hatte bereits das Oberlandesgericht Nürnberg zuvor festgestellt, dass sich die Qualität des Mineralwassers aus der Oberpfalz deutlich von Angeboten seiner Mitbewerber unterscheidet.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BGH zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7082 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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