Mit einer Bezeichnung, die auf mehrere Angestellte Juristen schließen lässt, darf sich eine Anwaltskanzlei nur schmücken, wenn dort mindestens drei Anwälte tätig sind. Andernfalls handele der Inhaber wettbewerbswidrig, so das OLG. Das berichtet der Lawblog.
Eine Anwältin hatte als alleinige Inhaberin einer Kanzlei unter "Dr. R. & Associates" firmiert. Dabei beschäftigte sie nur eine weitere Juristin. Die Bezeichnung veranlasse zu der Annahme, es handele sich um eine größere Kanzlei, in der mindestens drei Berufsträger dauerhaft tätig seien, so das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urt. v. 28.03.2012, Az. 6 U 146/10).
Der durchschnittliche Adressat sei durchaus in der Lage, die Pluralform des englischen Substantivs zu erkennen. Die missverständliche Formulierung stelle einen nicht unwesentlichen Wettbewerbsverstoß dar. Für den Rechtssuchenden sei die Größe der Kanzlei ein entscheidendes Kriterium.
una/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Kanzleibezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7386 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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