In Deutschland dürfen auch weiterhin Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen verkauft werden, die ohne entsprechende Lizenz hergestellt werden. Dies entschied das LG Düsseldorf am Donnerstag.
Der Käufer einer Nespresso-Maschine dürfe davon ausgehen, dass er diese nicht ausschließlich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne, so das Landgericht (LG). Bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kapseln anderer Herstellern handele es sich nicht um eine Patentverletzung. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung (Urt. v. 16.08.2012, Az. 4b O 81/12 u. 4b O 82/12).
Geklagt hatte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Maschinen. Sie wollte den Verkauf von - bis zu einem Drittel günstigeren - Kaffeekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen" zweier Wettbewerber unterbinden lassen.
Dem folgte die 4b Zivilkammer des LG nicht.
tko/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu Heißgetränken: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6849 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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