Das OLG Karlsruhe hat einem weltweit führenden Hersteller von optischen Gläsern untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser ein iPad als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen. Dies teilte die antragsstellende Wettbewerbszentrale am Dienstag mit.
Im Rahmen eines so genannten "Partnerprogramms" hatte das Unternehmen Augenoptikern ein "Gratis Beratungs-iPad" im Wert von 428 Euro angeboten, dies allerdings unter der besonderen Voraussetzung, dass die Optiker im ersten Quartal 2012 mit Produkten des Gläserherstellers einen um 3.000 Euro höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen.
Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Verletzung des Zuwendungsverbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten, zu denen optische Gläser gehören, grundsätzlich unzulässig.
Nach erfolgloser Abmahnung und erstinstanzlicher Klageabweisung durch das Landgericht Freiburg, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun die Bedenken der Wettbewerbsschützer. Der Senat betonte in seinem Urteil die besondere Gefährdungslage bei der Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad. Dem wohne das Risiko inne, dass die angesprochenen Augenoptikbetriebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte des Unternehmens treffen, um in den Genuss des iPad zu kommen. Damit werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert (Urt. v. 06.09.2012, Az. 4 U 110/12).
tko/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Werbeprämien: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7168 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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