Da Kniegelenke von Lizenzspielern der 1. bis 4. Liga typischerweise besonderen Belastungen ausgesetzt sind, ist der Meniskusschaden eines Profifußballers von der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Hessische LSG in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Berufskrankheiten werden von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Dazu zählen auch Meniskusschäden, die nach mehrjährigen oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten auftreten. Eine solche Tätigkeit sei bei Profifußballerspielern anzunehmen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).
Aufgrund der sportartspezifischen Kniebelastung reiche bei einem Fußballspieler in der 1. bis 4. Liga eine "Expositionsdauer" von drei Jahren aus, damit eine Meniskuserkrankung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden könne. Dabei sei die Gefahr, einen Knieschaden zu erleiden, in den unteren Ligen aufgrund "der geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainingsbedingungen sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise" sogar noch höher einzuschätzen als in der 1. und 2. Liga (Urt. v. 30.09.2013, Az. L 9 U 214/09).
Der 9. Senat gab damit der Klage eines Profifußballers gegen die Berufsgenossenschaft statt. Diese hatte sich zunächst geweigert, den Meniskusschaden im rechten Knie des Fußballers als Berufskrankheit anzuerkennen.
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10027 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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