Ein 38-jähriger Gebäudereiniger aus Kassel erhält keine Entschädigung für einen Unfall, den er bei Arbeiten am Haus seiner Schwester erlitt. Er übte hierbei nämlich keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus, sondern trat als Unternehmer auf, da er nicht an Weisungen seiner Schwester gebunden war, so die Ansicht des LSG.
Auch unternehmerähnliche Tätigkeiten sind von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst. Aus diesem Grund erhält der Gebäudereiniger aus Kassel keine Entschädigung. Er war bei Arbeiten am Haus seiner Schwester aus drei Metern Höhe gestürzt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) urteilte, dass es nicht darauf ankomme, ob der 38-Jährige hierbei eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung erbracht habe. Entscheidend sei, dass er hierbei keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Denn nur diese sei gesetzlich unfallversichert (Urt. v. 18.06.2013, Az. L 3 U 26/11).
Die Richter hielten die Arbeit am Haus der Schwester vor allem für eine unternehmerähnliche Tätigkeit, weil der Verunglückte gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen war. Er habe die Arbeiten selbst angeboten, erhielt keine konkreten Vorgaben und brachte zudem sein eigenes Werkzeug mit. All das spreche gegen eine gesetzlich versicherte Beschäftigung nach § 2 Sozialgesetzbuch VII.
una/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Gebäudereinigung: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9403 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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