Wer in der Vergangenheit Hartz IV-Leistungen bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch für die Nebenkostennachzahlung aufkommt. Dies entschied das SG Mainz im Fall einer Frau, die im Dezember 2011 von ihrem früheren Vermieter die Abrechnung für das Jahr 2010 erhielt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts könnten nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit bestehe, so das Sozialgericht (SG). Die Klägerin aber sei mittlerweile nicht mehr auf Leistungen des Jobcenters angewiesen. In einem solchen Fall müsse ein ehemaliger Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs beziehe (Beschl., Az. S 10 AS 200/12 ER).
Die klagende Leistungsempfängerin war zwar aktuell nicht mehr von Leistungen des Jobcenters abhängig, bezog 2010 jedoch mangels Einkommen und Vermögen noch Arbeitslosengeld II. Damals waren auch die Mietkosten durch das Jobcenter übernommen worden. Mittlerweile hatte sich die Frau beim Jobcenter abgemeldet und war auch umgezogen. Weil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010 handelte, versuchte sie den Betrag vom Jobcenter zu erhalten. Gleichzeitig wandte sie sich an das SG und begehrte Eilrechtsschutz.
Sie war der Ansicht, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung gehabt zu haben. Schließlich hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen, wäre die Nebenkostenabrechnung noch 2010 erfolgt.
Dem folgten die Mainzer Richter nicht. Sie wiesen zudem darauf hin, dass nur gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden könne, wenn ohne ihn wesentliche Nachteile drohten. So aber verhalte es sich hier nicht. Für eine Eilbedürftigkeit müsse zum Beispiel der Verlust der Wohnung drohen, was bei der Klägerin aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.
una/LTO-Redaktion
SG Mainz zu Ex-Hartz-IV-Empfängerin: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5956 (abgerufen am: 14.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag