Ein Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe suggerierte den Lesern seines Prospektes, dass die von ihm angebotene Geldanlage genauso sicher sei wie ein Sparkonto. Die gegen diese Werbung eingelegte Klage der Verbraucherschutzzentrale Hamburg hatte Erfolg.
Die Firma warb für den Erwerb von Genussrechten. Durch diese beteiligt sich der Anleger an einer Gesellschaft und bekommt eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt. Genussrechte sind nach Auffassung der Schleswiger Richter aber nicht so sicher wie ein Sparbuch, da bei einer Insolvenz des Unternehmens der Anleger nur nach Befriedigung aller anderen Gläubiger seine Einlagen zurückerhält. Demgegenüber seien Spareinlagen bis zu 100.000 EUR bei einer Bankeninsolvenz gesichert.
Auch weitere Passagen der Broschüre beanstandeten die Richter. So investiere der Anleger nicht etwa direkt in Windenergieanlagen, sondern in ein Unternehmen, das Darlehen an Windmüller vergibt. Das Geld werde also nicht in sichere Sachwerte angelegt.
Schließlich böten die beworbenen Genussrechte auch nicht die angepriesene "maximale Flexibilität", da eine Kündigung der Anlage frühestens nach drei und regulär erst nach fünf Jahren mit einer halbjährigen Kündigungsfrist möglich sei (Urt. v. 07.09.2012, Az. 6 U 14/11).
jka/LTO-Redaktion
OLG Schleswig zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7024 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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