Neue Lärmschutzregeln sollen die Austragung von Fußballspielen in Stadien bis nach 22 Uhr erleichtern, dafür hat nun das Bundekabinett gestimmt. Zentral ist hierbei die Seltenheit des Ereignisses, die künftig definiert sein soll.
Will ein Bundesligaclub Spiele im Heimstadion bis nach 22 Uhr ausrichten, muss er die "Besonderheit" dieses Ereignisses künftig nicht mehr begründen. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch mit einer Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt. Sportvereine können Ausnahmen von den regulären Geräuschwerten an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres in Anspruch nehmen.
Kommunen können Ausnahmen von den regulären Tagwerten oder von der Nachtruhe für Sportveranstaltungen zulassen, sofern diese "selten" auftreten. Bislang sei bei der Beurteilung der Seltenheit oft auf deren "Besonderheit" abgestellt worden. Diese qualitative Bewertung der Ereignisse sei von Vereinen, Klägern und Gerichten teils unterschiedlich ausgelegt worden. Daher habe die Bundesregierung nun das Merkmal der Seltenheit in der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt: Überschreitungen der Lärmschutzvorgaben durch ein Bundesligaspiel oder eine andere Sportveranstaltung seien selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Die "Besonderheit" muss damit nicht mehr begründet werden. Diese neu gefasste Vorschrift stellt somit klar, dass Sportveranstaltungen und Turnierwettkämpfe in einem gewissen Rahmen auch dann durchgeführt werden können, wenn sie lauter sind als vom Lärmschutz vorgesehen.
Der Bundesrat muss der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung noch zustimmen.
cp/LTO-Redaktion
Bundesregierung zum Lärmschutz: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45646 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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