Bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer beantragte eine Erbin für zwei Grundstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für ein "mit einem Familienheim bebaute Grundstück. Das Problem: Nur eins der Grundstücke war auch tatsächlich bebaut.
Eine Steuerbefreiung kann insbesondere bei großen Erbschaften erhebliche Kosten einsparen. Dies dachte sich offenbar auch eine Erbin zweier Grundstücke und beantragte für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nur bei einem Flurstück. Denn das andere Grundstück war nicht bebaut, es grenzte nur als Garten an das Familienheim an.
Die Erbin nutzte jedoch beide Flurstücke einheitlich zu Wohnzwecken und war der Ansicht, dies begründe eine wirtschaftliche Einheit. Dies bestritt das Finanzgericht Düsseldorf (FG) nicht, führte jedoch aus, dass es darauf auch gar nicht ankäme (Urt. v. 05.06.2018, Az. 4 K 1063/17 Erb).
Denn der Begriff "mit einem Familienheim bebautes Grundstück" knüpfe gar nicht an den der wirtschaftlichen Einheit an. Vielmehr sei der Begriff in einem zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Das Gartengrundstück war jedoch im Grundbuch mit einer eigenen Nummer eingetragen und werde daher nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift erfasst, so die Düsseldorfer Richter.
tik/LTO-Redaktion
Finanzgericht Düsseldorf zur Erbschaftssteuerbefreiung: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28965 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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