Wer mit seinen Eltern eine "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vereinbart, sollte die Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim nicht ausschließen. Ansonsten erhält man für die Leistungen keinen vollen Sonderausgabenabzug.
Wer seinen Eltern einen Beitrag zum Lebensunterhalt zahlt, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann bei der Steuer keinen vollen Sonderausgabenabzug geltend machen. Wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz am Mittwoch mitteilte, sind diese Leistungen nicht als sog. dauernde Last, sondern nur als Rente zu qualifizieren (Urt. v. 30.07.2019, Az. 5 K 2332/17).
Geklagt hatte ein Mann aus Rheinhessen, der vor 21 Jahren den elterlichen Weinbaubetrieb übernommen hatte. In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern einen Beitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.000 Mark beziehungsweise rund 3.068 Euro monatlich als "dauernde Last" zu zahlen. Zwar wurde eine mögliche Änderung dieser Zahlung vorgesehen. Der Vertrag schloss jedoch aus, den Betrag anzupassen, sollten die Eltern in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen.
Der Mann machte diese Zahlungen an seine Eltern in seiner Einkommensteuererklärung als dauernde Last geltend, die in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Im Jahr 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderabgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20 Prozent, weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte. Diese sind nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig.
Auch das Finanzgericht ordnete die Zahlungen als Leibrente ein, weil ein durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingter finanzieller Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat nach eigenen Angaben eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob eine "Abänderbarkeit" der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.
acr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37295 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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