Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Dies gelte zumindest dann, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist, befand das FG Köln in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.
Lesungen seien weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen. Mit dieser Begründung hatte das Finanzamt die Darbietung einer Autorin dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 Prozent unterworfen. Die hiergegen gerichtete Klage der Schriftstellerin hatte Ende August vor dem Finanzgericht (FG) Köln Erfolg:
Der 12. Senat des FG ordnete eine Lesung dem ermäßigten Steuersatz von lediglich sieben Prozent zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Autorin nicht einfach nur vorlese, sondern vielmehr mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer transportiere. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle (Urt. v. 30.08.2012, Az. 12 K 1967/11).
mbr/LTO-Redaktion
FG Köln zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7310 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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