Ein Freiberufler, der von einem Geschäftspartner einen Pkw kostenlos gestellt bekommt, muss Betriebseinnahmen in Höhe der Leasingraten ansetzen. Das gilt auch dann, wenn er den Pkw ausschließlich privat nutzt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessische Finanzgerichts kommt eine Bewertung nach der 1-Prozent-Regelung nicht in Betracht.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dem eine Firmengruppe einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Der Anwalt hatte für die Firmengruppe Grundstücksobjekte vermittelt.
In der Übernahme der Leasingraten sah das Finanzamt eine Kostenerstattung, die es als Betriebseinnahme ansetzte.
Der Anwalt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Betriebseinnahme lediglich auf der Grundlage der sogenannten 1-Prozent-Regelung anzusetzen sei. Das Hessische Finanzgericht (FG) folgte dieser Auffassung allerdings nicht.
Nach Ansicht der Richter stellten auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile wie die Pkw-Überlassung Betriebseinnahmen dar. Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung komme nicht in Betracht. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als sogenannter geldwerter Vorteil Betriebseinnahmen (Urt. v. 01.12.2011, Az. 10 K 939/08 – noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BFH zur 1-Prozent-Regelung: Arbeitsweg ist keine private Nutzung
BFH: Umrüstung von Firmenfahrzeugen auf Flüssiggas
FG Hessen zur 1-Prozent-Regelung: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5194 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag