Ein einfacher Knopf im Ohr reicht nicht: Schafe und Ziegen müssen in Europa einen Elektrochip tragen. Ein Schäfer aus Baden-Württemberg klagte gegen diese Regel, musste nun aber eine Niederlage einstecken. Der Chip diene einer besseren Vorbeugung von Tierseuchen, entschied der EuGH am Donnerstag.
Geklagt hatte ein Schäfer aus Aidlingen in Baden-Württemberg, dem 450 Mutterschafe gehören. Der Mann sah in den EU-Auflagen zur Kennzeichnung einen Verstoß gegen seine unternehmerische Freiheit. Zudem sei die Kennzeichnung aufwändig und belastend für die Tiere. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Richter dort baten ihre EuGH-Kollegen um Hilfe bei der Auslegung der EU-Vorschriften.
Die Luxemburger Richter erkannten zwar einen Teil dieser Bedenken an, argumentierten aber, dass auch für den Schäfer die Vorteile überwögen (Urt. v. 17.10.2013, Az. C-101/12). Eine Krankheit lasse sich besser zurückverfolgen, wenn Schafe individuell gekennzeichnet seien, heißt es in der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag. Weder verletze die Auflage die unternehmerische Freiheit der Tierhalter noch verstoße sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Zwar könne die Verpflichtung die unternehmerische Freiheit einschränken. Dies sei aber durch im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele gerechtfertigt. Die Tiere seien mit Chip besser vor verheerenden Krankheiten und Notschlachtungen geschützt.
Für rechtmäßig hält der EuGH auch die Vorschrift, ein Register über die Herde zu führen.
dpa/age/LTO-Redaktion
EuGH zu unternehmerischer Freiheit: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9835 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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