Die Europäische Union darf die Zahlungen an Landwirte reduzieren. Die Umschichtung in Gelder zur Entwicklung ländlicher Gebiete verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz. Dies hat der EuGH mit Urteil vom Donnerstag entschieden.
Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2009 beschlossen, die EU-Zahlungen an Landwirte noch im selben Jahr um 7 Prozent und in den Folgejahren schrittweise um bis zu 10 Prozent zu kürzen. Dagegen klagte die Agrargenossenschaft Neuzelle aus Brandenburg. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt (Oder) hat der Europäisches Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass die Kürzungen rechmäßig sind (Urt. v. 14.03.2013, Az. C-545/11).
Der Betrieb machte geltend, die schrittweise Kürzung der Agrargelder verstoße gegen den Vertrauensschutz. Dies wiesen die Luxemburger Richter zurück: "Für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer" waren mögliche Kürzungen vorherzusehen.
Auch gegen die stärkere Kürzung bei Großbetrieben ging die Genossenschaft vor. Denn Zahlungen über 300.000 Euro wurden noch stärker gekürzt. Dies sei diskriminierend, argumentierte die Genossenschaft Neuzelle. Der EuGH ist anderer Ansicht: Die Richter wiesen darauf hin, "dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchten", weil sie wirtschaftlicher arbeiten können.
dpa/hog/LTO-Redaktion
EuGH zu Agrarsubventionen: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8333 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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