Auf eine entsprechende Anfrage des ArbG Passau hat der EuGH hat am Donnerstag entschieden, dass ein Unternehmen und sein Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren dürfen, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt wird.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Passau hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan – entgegensteht, nach denen sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit, in der sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung der Beschäftigten verringert.
Der Anfrage lagen die Klagen zweier Arbeitnehmer zugrunde, die ihren Anspruch auf Jahresurlaub bei ihrem Arbeitgeber durchsetzen wollten. Dieser hatte den beiden zwar wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens gekündigt, den Arbeitsvertrag gemäß einem in Absprache mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan jedoch förmlich um ein Jahr verlängert. Während dieser Zeit brauchten die beiden Arbeitnehmer nicht zu arbeiten ("Kurzarbeit Null"). Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass den Arbeitnehmern für diese Zeit auch kein bezahlter Jahresurlaub zustand.
Der EuGH bestätigte diese Rechtsauffassung nun: Auch Unionsrecht stehe nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verringert. Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung seien nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert (Urt. v. 08.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11).
mbr/LTO-Redaktion
EuGH zur Kurzarbeit: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7506 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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