Unternehmen müssen ihre Kunden möglichst detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht belehren, sonst beginnt die dafür gesetzte Frist nicht zu laufen. Das bekam nun eine saarländische Sparkasse vor dem EuGH schmerzhaft zu spüren.
Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Urt. v. 26.03.2020, Az. C-66/19). Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken.
Der Sparkassenkunde hatte dort 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen - obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht.
Demnach sollte die 14-tägige Frist zum Widerruf des Vertrags beginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erhalten habe, z. B. Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt. § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf weitere Rechtsvorschriften, etwa das Einführungsgesetz zum BGB.
So geht es aus Sicht des EuGH nicht. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken stellten die Richter klar, dass eine solche Belehrung nicht ausreiche, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Dementsprechend kann ein Verbraucher in solchen Fällen den sogenannten Widerrufsjoker ziehen, also den Widerruf noch lange nach der ursprünglich beabsichtigten Frist erklären.
Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, urteilte der Gerichtshof. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Eine "Kaskadenverweisung", wie es in der Mitteilung des EuGH heißt, auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, die Klausel Fall entspreche somit nicht den Erfordernissen.
dpa/mam/LTO-Redaktion
EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41101 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag