Eine Online-Apotheke aus den Niederlanden hatte in Frankreich auf verschiedene Weise Werbung für ihre Produkte gemacht. Einige französische Apotheker hielten dies jedoch für unlauter und klagten. Nun hat der EuGH entschieden.
Online-Apotheken dürfen im Netz auch Werbung für rezeptfreie Medikamente machen, die sich gezielt an Kunden in anderen EU-Staaten richtet. Ein EU-Staat darf einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Falle einer niederländischen Online-Apotheke entschieden, die ihre Produkte in Frankreich unter anderem im Netz beworben und verkauft hatte (Urt. V. 01.10.2020 Az. C–649/18).
Ein solches Verbot stellt nach Auffassung der Luxemburger Richter eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im europäischen Binnenmarkt dar und wäre entsprechend nur dann zulässig, wenn nachgewiesen würde, dass die Regelung geeignet ist, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und dabei nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist. Das sei hier nicht der Fall.
Der EuGH betonte aber, dass solche Werbung unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl eingeschränkt werden darf. Es müsse sich dabei nicht gleich um ein Verbot handeln, sondern könne auch in Form von bestimmten Auflagen geschehen, zum Beispiel dass der Kunde vor der Online-Bestellung eines Arzneimittels einen Anamnesefragebogen ausfüllen muss.
Bezahlte Links als "unwürdige" Art der Werbung?
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einer niederländischen Apotheke, die eine Webseite betreibt, die speziell auf die französische Kundschaft ausgerichtet ist, und einem französischen Apotheker beziehungsweise fanzösischen Berufsverbänden, die die Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheker vertreten.
Die Niederländer hatten in Frankreich mit einer groß angelegten Multimedia-Kampagne für ihre Webseite geworden, über die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben werden. Für solche Arzneimittel ist in Frankreich allerdings eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich. Geworben wurde unter anderem durch Werbepost und online eben durch die vor dem EuGH angegriffenen kostenpflichtige Links in Suchmaschinen.
Das französische Recht sieht hier spezielle Regelungen vor, die es verbieten, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Patienten dazu zu verleiten, Medikamente falsch oder überhöht zu gebrauchen. Danach ist auch der Einsatz bezahlter Werbelinks verboten. Die Franzosen hielten das Vorgehen der Niederländer für unlauteren Wettbewerb und forderten Schadensersatz. Sie störten sich auch daran, dass ein Gesundheitsfragebogen, der bei ihnen vor einer Bestellung auszufüllen sei, bei dem holländischen Anbieter im Internet nicht ausgefüllt werden müsse. Ein Berufungsgericht in Paris hatte dem EuGH die Sache daraufhin vorgelegt.
Online-Apotheken europaweit ein Zankapfel
Das französische Gericht muss nun prüfen, ob die nationale Regelung dazu führt, dass außerhalb einer Apotheke überhaupt keine Werbung gemacht werden darf - und die Holländer damit zu weit gehen.
Die Absatzstrategien von Internet-Apotheken sorgen schon länger für Auseinandersetzungen. So wollte etwa der niederländische Versandanbieter Docmorris Apotheken-Automaten u. a. in Deutschland betreiben. Der Bundesgerichtshof ließ aber keine Revision gegen ein ausgesprochenes Verbot zu. Im vergangenen Jahr wandte sich Docmorris auch gegen Gesetzespläne der Bundesregierung, mit denen niedergelassene Apotheken besser gegen Online-Konkurrenz geschützt werden sollten.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zu Online-Apotheken: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42976 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag