Vor dem FG Köln versucht der Freizeitpark Phantasialand zu erreichen, dass die Eintrittstickets nicht mehr mit 19 Prozent Umsatzsteuer verkauft werden müssen, sondern wie auf dem Rummel nur mit sieben. Nun hat sich der EuGH dazu geäußert.
Die Leistungen von Freizeitparks und ortsungebundenen Schaustellern, beispielsweise auf dem Jahrmarkt oder Rummel, können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dabei darf allerdings der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg von Donnerstag hervorgeht. Dieser Grundsatz legt fest, dass gleichartige Leistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urt. v. 09.09.2021, Rs. C-406/20).
Hintergrund der Klarstellung des EuGH ist eine Klage des Freizeitparks Phantasialand in Brühl. Die Betreiber argumentieren in dem Verfahren vor dem an den EuGH vorlegenden Finanzgericht (FG) Köln damit, dass sich das Angebot von Freizeitparks und ortsgebundenen Schaustellern aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher ähnele. Dennoch würden Tickets unterschiedlich besteuert: Im Fall des Phantasialands mit 19 Prozent - bei den Schaustellern, etwa auf einem Jahrmarkt, nur mit sieben Prozent Mehrwertsteuer.
Die europäischen Richterinnen und Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass es zwischen den Leistungen auf einem Jahrmarkt und einem Freizeitpark durchaus Ähnlichkeiten gebe. Nach Angaben eines Gerichtssprechers muss aber bei einer solchen Entscheidung eine Vielzahl von Merkmalen abgewogen werden. Diese Beurteilung sei Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Kölner Richterinnen und Richter auch das Gutachten eines Sachverständigen einholen, um die Frage zu klären, wie sehr sich nun die Angebote von Phantasialand und Veranstaltungen wie etwa einer Kirmes ähnelten.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
EuGH zur Besteuerung von Freizeitparktickets: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45970 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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