In Österreich ist der Karfreitag nur für Protestanten ein bezahlter Feiertag. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass diese Regelung eine Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Auch anderen Arbeitnehmern sei ein Feiertag zu gewähren.
Die österreichische Regelung, wonach Karfreitag nur für Angehörige bestimmter christlicher Kirchen ein bezahlter Feiertag ist, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar. Private Arbeitgeber seien unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, auch anderen Arbeitnehmern am Freitag vor Ostern einen bezahlten Feiertag zu gewähren, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 22.01.2019, Az. C-193/17).
Im überwiegend katholischen Österreich ist der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter protestantischer Kirchen und der Altkatholischen Kirche Feiertag. Nur sie bekommen einen Feiertagszuschlag, wenn sie am Karfreitag dennoch arbeiten. Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der keiner dieser Kirchen angehört. Der Mitarbeiter einer privaten Detektei wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag. Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof hatte die Sache dem EuGH vorgelegt.
Diskriminierung ohne Rechtfertigung
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass die Karfreitags-Regelung eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt. Die Ungleichbehandlung bestimmter Protestanten und Altkatholiken, die zudem allein an die formale Zugehörigkeit zu der Religion anknüpft, bewirke daher eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen nach Maßgabe der Religion und sei nicht zu rechtfertigen, so der EuGH.
Vor allem sei die Diskriminierung nicht erforderlich, um die Religionsfreiheit der evangelischen und altkatholischen Christen zu schützen, so die Richter in Luxemburg. Angehörige anderer Religionen müssten sich schließlich, wenn Feiertage ihrer Religion nicht mit allgemeinen Feiertagen zusammenfallen, auch mit ihrem Arbeitgeber darauf einigen, dass sie sich so lange von ihrem Arbeitsplatz entfernen dürfen, wie es nötig ist, um bestimmte religiöse Riten zu befolgen. Es gibt nach österreichischem Recht an religiösen Feiertagen gerade keine bezahlten freien Tage, sondern den religiösen Feiertagen wird laut dem EuGH durch die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber Rechnung getragen.
Die müssten nun, solange Österreich die betreffenden Vorschriften nicht ändere, am Karfreitag auch anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag gewähren, wenn diese mit der Bitte um einen freien Tag an ihren Arbeitgeber herangetreten sind. Wird diese Bitte abgelehnt, hätten sie ein Recht auf ein Zusatzentgelt, so der EuGH.
pl/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Feiertag in Österreich: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33361 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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